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Saftiges Bußgeld droht – diese Gartenarbeit sollten Sie ab März lassen

Eine Gartenarbeit dürfen Sie noch bis 1. März erledigen – dann ist es bis Ende September verboten. FOCUS online erklärt, welches Bußgeld bei Missachtung droht und welche Ausnahmen es gibt.

Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es aus Gründen des Tierschutzes vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich verboten, Hecken zu schneiden. Hecken sind nämlich wichtige Brut- und Niststätten für Tiere, wie etwa Vögel.

Hecke schneiden ab März? Es drohen bis zu 100.000 Euro Bußgeld

Das ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Paragraf 39, Absatz 5 geregelt: Deutschlandweit dürfen demnach zwischen dem 1. März und dem 30. September keine „Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze“ abgeschnitten bzw. „auf den Stock“ gesetzt werden. Das bedeutet, sie handbreit über den Boden abzuschneiden.

Wer gegen das Gesetz verstößt, dem drohen bis zu 100.000 Euro Bußgeld – so steht es im Bußgeld-Katalog . Ganz müssen Hobby-Gärtner ihre Finger jedoch nicht von ihren Hecken lassen.

Dann dürfen Sie jetzt trotzdem Ihre Hecke schneiden

Ausgenommen sind Form- und Pflegeschnitte, die sind auch im Schutzzeitraum erlaubt. Zudem gibt es Ausnahmen für naturnahe Pflanzen wie etwa Hagebutten-Hecken.

Ein Hecken-Tipp für die kälteren Monate :

Bevor Sie zur Schere greifen, sollten Sie unbedingt das richtige Wetter abwarten: Weil offene Schnittstellen an Hecken besonders frostempfindlich sind, sollte erst ab zehn Grad Celsius zur Heckenschere gegriffen werden.

Quelle: Focus Online

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